Gilt für die App Klubsache (de.klubsache.app) und die Weboberfläche · Stand: 9. August 2026
Sie löschen Ihren Zugang selbst - in der App oder in der Weboberfläche. Vier Schritte, und die Sache ist erledigt.
Die Löschung geschieht sofort und lässt sich nicht rückgängig machen. Eine Anmeldung mit diesen Daten ist danach nicht mehr möglich, und Ihre Geräte bekommen keine Mitteilungen mehr. Wollen Sie die App später wieder nutzen, richtet Ihr Verein Ihnen einen neuen Zugang ein.
Warum das getrennt ist: Der Zugang gehört Ihnen - die Mitgliedschaft ist ein Vorgang zwischen Ihnen und Ihrem Verein. Beiträge, Mandate und Zahlungen muss der Verein nach § 147 Abgabenordnung zehn Jahre aufbewahren, unabhängig davon, ob Sie die App noch nutzen. Wer den Zugang löscht, bleibt Mitglied im Verein.
Was von Ihrem Zugang übrig bleibt: Klubsache überschreibt Name, E-Mail-Adresse und Passwort. Der Datensatz selbst bleibt als leere Hülle bestehen, weil an ihm die genannten Nachweise hängen und weil Ihre Mitgliedschaft weiterläuft. Wo früher Ihr Name stand, steht danach „Gelöschter Zugang“. Anmelden kann sich damit niemand mehr.
Wollen Sie aus dem Verein austreten, sagen Sie das Ihrem Verein - so, wie die Satzung es vorsieht. Nach dem Austritt löscht der Verein Ihre Daten, soweit er sie nicht wegen der genannten Fristen aufbewahren muss. Für Ihre Rechte auf Auskunft und Löschung ist der Verein zuständig, nicht wir. Warum das so ist, steht in der Datenschutzerklärung unter Abschnitt 3.
Ist Ihr Zugang der letzte mit Verwaltungsrechten im Verein, meldet Klubsache das und behält ihn. Sonst käme niemand mehr an Mitglieder und Beiträge heran. Richten Sie zuerst einen weiteren Zugang für Vorstand oder Kassenwart ein, danach lässt sich Ihrer löschen.
Ist Ihr Zugang verloren gegangen oder haben Sie die App bereits vom Gerät entfernt, schreiben Sie uns. Nennen Sie Ihren Namen und Ihren Verein. Wir bestätigen den Eingang und geben Ihr Anliegen an Ihren Verein weiter, der die Löschung veranlasst; technisch unterstützen wir ihn dabei. Ihr Verein muss Ihnen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO spätestens innerhalb eines Monats antworten.
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